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Die Befreiung eines Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens: Wichtige Informationen und Tipps

Wenn ein Testamentsvollstrecker Geschäfte für den Nachlass abschließt, darf er grundsätzlich nicht mit sich selbst kontrahieren, so besagt es § 181 BGB. Doch der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker von diesem Verbot befreien. Wie kann der Testamentsvollstrecker diese Befugnis nachweisen? Durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis! Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Beschluss vom 23.11.2023 (15 W 231/23) klargestellt, dass die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB im Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen werden kann.

1. Was besagt das Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB? 

Das Gesetz verbietet Vertretern, einschließlich Testamentsvollstreckern, grundsätzlich Geschäfte für den Nachlass mit sich selbst abzuschließen.

2. Wie kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker von diesem Verbot befreien? 

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker in seinem Testament von den gesetzlichen Beschränkungen, einschließlich des Verbots des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB, befreien.

3. Welche Bedeutung hat das Testamentsvollstreckerzeugnis für die Befreiung von Beschränkungen des Testamentsvollstreckers? 

Das Testamentsvollstreckerzeugnis dient als Nachweis für die Befreiung des Testamentsvollstreckers von gesetzlichen Beschränkungen, die über die normalen Befugnisse hinausgehen.

Ein Beispiel: Eine Frau ordnet in ihrem Testament die Testamentsvollstreckung an und befreit die Testamentsvollstreckerin von den gesetzlichen Beschränkungen, insbesondere denen des § 181 BGB. Die Testamentsvollstreckerin beantragt ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das ihre Befreiung von diesem Verbot bestätigt. Das Amtsgericht lehnt den Antrag ab, da es die Befreiung nicht im Testamentsvollstreckerzeugnis aufnehmen möchte.

4. Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses? 

Die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses wird in § 2368 BGB und § 354 Abs. 2 FamFG geregelt.

5. Welche Informationen müssen im Testamentsvollstreckerzeugnis enthalten sein? 

Das Testamentsvollstreckerzeugnis muss Beschränkungen des Testamentsvollstreckers sowie Anordnungen des Erblassers, die die Verwaltungsfreiheit betreffen, vermerken.

6. Warum ist die Aufnahme der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB im Testamentsvollstreckerzeugnis wichtig? 

Die Aufnahme dieser Befreiung ist wichtig für den rechtlichen Verkehr, da sie gegenüber Behörden wie dem Grundbuchamt oder dem Handelsregister relevant ist.

Das Gericht entscheidet, dass gemäß § 2368 BGB dem Testamentsvollstrecker ein Zeugnis über seine Ernennung auszustellen ist. Gemäß § 354 Abs. 2 FamFG müssen Beschränkungen des Testamentsvollstreckers sowie Anordnungen des Erblassers, die den Testamentsvollstrecker in seiner Verwaltungsfreiheit betreffen, im Zeugnis vermerkt werden. Obwohl das Gesetz keine spezifischen Anforderungen an den Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses stellt, ist es im Interesse der Rechtssicherheit ratsam, alle Abweichungen von den üblichen Befugnissen des Testamentsvollstreckers im Zeugnis anzugeben. Dazu gehört auch die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, da dies für den rechtlichen Verkehr von Bedeutung sein kann.

7. Welche Rolle spielt das Testamentsvollstreckerzeugnis im Rechtsverkehr? 

Das Testamentsvollstreckerzeugnis dient als Nachweis für die Befugnisse und Beschränkungen des Testamentsvollstreckers gegenüber Dritten.

8. Warum ist es wichtig, alle Abweichungen von den normalen Befugnissen im Testamentsvollstreckerzeugnis anzugeben? 

Die Angabe aller Abweichungen gewährleistet die Rechtssicherheit und Klarheit für den rechtlichen Verkehr.

9. Welche Behörden und Institutionen erkennen das Testamentsvollstreckerzeugnis an? 

Das Testamentsvollstreckerzeugnis wird von Behörden wie dem Grundbuchamt oder dem Handelsregister anerkannt.

10. Welche Maßnahmen sollte ein Testamentsvollstrecker ergreifen, um seine Befreiung von Beschränkungen nachzuweisen? 

Der Testamentsvollstrecker sollte sicherstellen, dass seine Befreiung von Beschränkungen, einschließlich des Verbots des Selbstkontrahierens, im Testamentsvollstreckerzeugnis vermerkt ist.


Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht  

Christian Keßler
(Diese Informationen erfolgen nicht im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses. Der Verfasser übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.)

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Veröffentlichung

Mi, 22. Mai 2024

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