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Können Pflichtteilsberechtigte ein Zwangsgeld gegen den Erben verhängen lassen, wenn sie bei der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht hinzugezogen werden?

Das deutsche Recht gewährt Pflichtteilsberechtigten das Recht auf Auskunft über den Nachlass durch die Erstellung eines notariellen Verzeichnisses. Doch was passiert, wenn der Erbe den Pflichtteilsberechtigten nicht bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzuzieht? Können Pflichtteilsberechtigte in diesem Fall ein Zwangsgeld gegen den Erben verhängen lassen? Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einem Beschluss vom 6.10.2023 (14 W 41/23) zu diesem Thema Stellung genommen.

1. Recht auf Beiziehung bei Erstellung des Nachlassverzeichnisses

Ein Beispiel: 

Ein Mann setzt seine Ehefrau als Alleinerbin ein. Seine enterbte Tochter fordert ihren Pflichtteil ein und erwirkt eine Stufenklage, die die Erbin zur Vorlage eines notariellen Verzeichnisses verpflichtet. Als die Erbin das Verzeichnis nicht rechtzeitig vorlegt, verhängt die Tochter ein Zwangsgeld. Die Erbin argumentiert, dass sie den Notar beauftragt und mehrmals nachgefragt habe. Nach Vorlage des Verzeichnisses will die Tochter das Zwangsgeld aufrechterhalten, da sie nicht zugezogen wurde.

2. Voraussetzung für Zwangsgeld

Das Gericht entschied, dass ein Zwangsgeld nur verhängt werden kann, wenn der Anspruch tituliert ist. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Anwesenheit des Pflichtteilsberechtigten bei der Verzeichniserstellung im Urteil festgehalten sein muss. Ohne einen solchen titulierten Anspruch ist die Verhängung eines Zwangsgeldes nicht gerechtfertigt.

3. Konkrete Handlungsanweisungen

  • Pflichtteilsberechtigte sollten ihr Recht auf Anwesenheit bei der Verzeichniserstellung frühzeitig geltend machen.

  • Im Falle einer Verweigerung durch den Erben kann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden, um einen titulierten Anspruch zu erwirken.

  • Nach Vorlage des Verzeichnisses ohne Anwesenheit des Pflichtteilsberechtigten ist die Verhängung eines Zwangsgeldes nicht mehr möglich.


Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht  

Christian Keßler
(Diese Informationen erfolgen nicht im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses. Der Verfasser übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.)

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mi, 15. Mai 2024

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