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Kann auf Erbquoten im Erbschein verzichtet werden, obwohl der Erblasser diese genau festgelegt hat?

Wenn ein Erblasser in seinem Testament die Erbquoten genau festgelegt hat, stellt sich die Frage, ob auf die Angabe dieser Quoten im Erbschein verzichtet werden kann. Das Gesetz erlaubt grundsätzlich die Erteilung eines Erbscheins ohne Angabe der Erbquote, wenn die Bestimmung der Quoten mit einem hohen Aufwand verbunden ist. Doch gilt diese Regel auch, wenn die Quoten bereits eindeutig festgelegt wurden?

Quotenloser Erbschein

Ein Mann hat in einem notariellen Testament zehn Personen als Erben mit genau festgelegten Quoten eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker, verantwortlich für die gerechte Verteilung des Nachlasses, beantragt einen Erbschein beim Nachlassgericht, der die zehn Personen ohne Angabe von Quoten als Erben ausweist. Das Amtsgericht lehnt den Antrag ab.

Verzicht der Erbquoten bei eindeutiger testamentarischer Bestimmung

Das Gericht entscheidet zu Recht, dass in diesem Fall kein Verzicht auf die Angabe der Erbquoten im Erbschein möglich ist. Die Ausnahmevorschrift, die einen Verzicht erlaubt, wenn die Quoten nicht eindeutig festgelegt sind, greift hier nicht. Wenn der Erblasser die Quoten klar definiert hat und sie problemlos in den Erbscheinsantrag übernommen werden können, ist ein Verzicht auf die Angabe der Quoten nicht gerechtfertigt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in seinem Beschluss vom 23.10.2023 (6 W 116/23) klargestellt, dass ein Verzicht auf die Angabe der Erbquoten im Erbschein bei einer eindeutigen testamentarischen Festlegung nicht möglich ist.


Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht  

Christian Keßler
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Veröffentlichung

Do, 09. Mai 2024

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