Die Bedeutung der Unterschrift in handschriftlichen Testamenten: Ein Urteil des OLG München
Das Oberlandesgericht München hat mit seinem Beschluss vom 25. August 2023 (33 Wx 119/23 e, FGPrax 2023, 276) eine wesentliche Entscheidung zur Wirksamkeit handschriftlicher Testamente getroffen. Im Kern ging es um die Frage, an welcher Stelle des Testaments die Unterschrift der Erblasserin stehen muss, um dessen Gültigkeit zu gewährleisten.
Ein Testament, das Fragen aufwirft
Eine Erblasserin verfasste 2022 ein handschriftliches Testament, in dem sie "alles, was ich habe" an eine im Testament benannte Person vermachen wollte. Sie unterschrieb das Dokument allerdings nicht am Ende des Textes, sondern mittendrin. Dies führte dazu, dass das Nachlassgericht und anschließend auch das OLG München die Erteilung eines Erbscheins ablehnten, da sie die Unterschrift nicht als formgerecht ansahen.
Die Entscheidung des OLG München
Das Gericht bestätigte, dass eine handschriftliche Unterschrift immer am Ende des Testaments stehen muss, um den Text räumlich abzuschließen und vor möglichen nachträglichen Änderungen zu schützen. Im vorliegenden Fall enthielt der Text oberhalb der Unterschrift lediglich Angaben zum Vermögen ohne eine klare Verfügung zugunsten des benannten Erben. Somit war das Testament formunwirksam.
Lehren aus dem Urteil
Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, bei der Abfassung eines Testaments auf die Einhaltung aller formellen Anforderungen zu achten. Ein scheinbar kleiner Fehler, wie die Platzierung der Unterschrift, kann erhebliche Auswirkungen auf die Gültigkeit des letzten Willens haben und letztendlich zur Anwendung der gesetzlichen Erbfolge führen.
Für alle, die ein Testament verfassen möchten, ist es daher unerlässlich, sich über die formellen Voraussetzungen im Klaren zu sein oder fachkundigen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass ihr letzter Wille auch rechtswirksam festgehalten wird.
Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
Christian Keßler
(Diese Informationen erfolgen nicht im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses. Der Verfasser übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.
Weitere Informationen
Veröffentlichung
Weitere Meldungen
Erbschaft und Erbschaftsteuer - Was Sie über die Bewertung von Landwirtschaftsbetrieben wissen müssen
Mi, 07. August 2024
Erfahren Sie, was das aktuelle BFH-Urteil zur Bewertung von Landwirtschaftsbetrieben für Erben ...
Der Sittenwidrige Erbverzicht – Eine rechtliche Analyse am Beispiel des OLG Hamm
Mi, 31. Juli 2024
Erfahren Sie, wann ein Erbverzicht sittenwidrig sein kann und welche rechtlichen Fallstricke es ...