Wann gilt ein "Verschenken" als Erbeinsetzung?
Ein Gerichtsbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 22. Februar 2023 (3 W 31/22) befasst sich mit der Frage, ob das "Verschenken" eines Nachlassgegenstands als Erbeinsetzung betrachtet werden kann. In dem Fall hatte eine Person in einem privatschriftlichen Schriftstück festgelegt, dass im Falle ihres plötzlichen Ablebens ein bestimmter Gegenstand an eine bestimmte Person "verschenkt" wird. Der Empfänger des Geschenks beantragte daraufhin beim Nachlassgericht die Ausstellung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte.
Das Gericht entschied, dass ein privatschriftliches Schriftstück nicht unbedingt die Bezeichnung "Testament" oder "letztwillige Verfügung" tragen muss, um als solches anerkannt zu werden. Es kommt vielmehr auf den tatsächlichen Willen der verstorbenen Person an, der aus allen relevanten Umständen abgeleitet werden kann. Juristische Begriffe wie "verschenken" können von Laien anders verstanden und verwendet werden. Daher kann ein "Verschenken" auch als Vermächtnis oder Erbeinsetzung interpretiert werden.
Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass bei der Zuwendung einzelner Nachlassgegenstände ein Vermächtnis vorliegt, es sei denn, der Wille des Erblassers spricht eindeutig für eine Erbeinsetzung. Bei der Unterscheidung zwischen Vermächtnis und Erbeinsetzung spielen vor allem die Wertverhältnisse der übertragenen Gegenstände eine Rolle. Entscheidend ist die Vorstellung des Erblassers über seinen Nachlass und den Wert der Gegenstände zum Zeitpunkt der Abfassung des Schriftstücks. Wenn der Erblasser, wie in diesem Fall, davon ausgeht, sein gesamtes Vermögen zu übertragen, kann davon ausgegangen werden, dass er eine Erbeinsetzung beabsichtigt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das "Verschenken" eines Nachlassgegenstands als Erbeinsetzung interpretiert werden kann, wenn aus den Gesamtumständen ersichtlich ist, dass der Erblasser eine umfassende Übertragung seines Vermögens beabsichtigt hat.
Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
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