Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteKanzleifoto | zur Startseite
Teilen auf Facebook   Instagram
 

Die Erbschaftsteuer - Verjährung von Erbschaftsteuerschulden

Die Verjährung einer Erbschaftsteuerschuld ist ein zentrales Thema im Steuerrecht und definiert den Zeitraum, nach dem die Steuerschuld nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dieser Prozess wird in § 47 der Abgabenordnung (AO) detailliert beschrieben, wobei Unterschiede zwischen der Festsetzungsverjährung (§§ 169–171 AO) und der Zahlungsverjährung (§§ 228–232 AO) gemacht werden.

 

  1. Festsetzungsverjährung: Sie legt fest, wann die Erbschaftsteuer nicht mehr erhoben werden darf. Die Frist für die Erbschaftsteuer beträgt vier Jahre (§ 169 II Nr. 2 AO). Grundsätzlich beginnt diese Frist am Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung (gemäß § 31 ErbStG) eingereicht wurde. Allerdings spätestens am Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung (§ 170 II 1 AO).
     
  2. Anlauf- und Ablaufhemmung: Eine wichtige Rolle spielt die sogenannte Anlaufhemmung (§ 170 V AO). Bei Erbschaften beginnt die Festsetzungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Erbe Kenntnis von der Erbschaft erlangt hat. Bei Schenkungen unter Lebenden beginnt die Frist erst mit dem Tod des Schenkers oder wenn das Finanzamt vorher von der Schenkung Kenntnis erlangt hat. Eine Verlängerung bis zum Tod des Schenkers kann eine unvorhersehbare Verlängerung der Verjährungsfrist bedeuten. Eine weitere wichtige Regelung ist die Ablaufhemmung gemäß § 171 XII AO.

 

Das Verständnis dieser Verjährungsregeln ist entscheidend, um das Risiko einer unerwarteten Steuerschuld zu minimieren. Für detaillierte Informationen zu Ihrer individuellen Situation empfehlen wir eine ausführliche Beratung.

 

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

 

Christian Keßler


(Diese Informationen erfolgen nicht im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses. Der Verfasser übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.)

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mi, 28. Juni 2023

Weitere Meldungen

Erbschaft und Erbschaftsteuer - Was Sie über die Bewertung von Landwirtschaftsbetrieben wissen müssen

Erfahren Sie, was das aktuelle BFH-Urteil zur Bewertung von Landwirtschaftsbetrieben für Erben ...

Der Sittenwidrige Erbverzicht – Eine rechtliche Analyse am Beispiel des OLG Hamm

Erfahren Sie, wann ein Erbverzicht sittenwidrig sein kann und welche rechtlichen Fallstricke es ...