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Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch hat eine Schutzfunktion für den Pflichtteilsberechtigten. Er soll verhindern, dass der Erblasser durch lebzeitige Schenkungen Vermögen weggibt, um den Pflichtteilsanspruch zu reduzieren. Der Pflichtteilsberechtigte kann später eine Pflichtteilsergänzung nach § 2325 I BGB verlangen, um den Geldbetrag zu erhalten, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der Wert des verschenkten Gegenstandes dem Nachlass (fiktiv) hinzugerechnet wird.

 

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch steht neben dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 BGB. Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch bilden zusammen den (Gesamt) Pflichtteil.

 

Zur Bejahung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs muss die Pflichtteilsberechtigung lediglich zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehen. Eine Pflichtteilsberechtigung zur Zeit der Schenkung ist nicht mehr erforderlich.

Zehn-Jahres-Frist und der unterschiedliche Fristbeginn

Pflichtteilsergänzungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn zehn Jahre seit dem Schenkungsvollzug im Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstrichen sind. Der Ergänzungsberechtigte muss den Zeitraum berechnen und beachten, wann der Lauf der Frist beginnt. Es gibt verschiedene Regeln für den Fristbeginn:

 

  • Bei der schenkungsweisen Übertragung von beweglichen Sachen beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt des vollständigen Eigentumsübergangs gemäß § 929 BGB. Bei der (bloßen) Übertragung von Immobilien beginnt der Fristlauf mit der Eintragung ins Grundbuch, also mit der dinglichen Rechtsänderung durch Grundbucheintragung.
  • Bei Schenkungen zwischen Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist erst mit dem Zeitpunkt der Auflösung der Ehe; § 2325 III Hs. 2 BGB.

 

Mit zunehmendem Alter und späteren Schenkungen steigt das Risiko des Erblassers, dass die Pflichtteilsergänzungsansprüche nach seinem Tod geltend gemacht werden. Daher sollten solche Fragen vor jeder Schenkung sorgfältig geprüft werden. Die Beurteilung dieser Fragen kann weiterhin eine wichtige Entscheidungsgrundlage für den Erblasser sein, wenn es um lebzeitige Schenkungen geht.

 

Um eine bestmögliche Nachlassplanung zu erreichen, kann es sinnvoll sein, dass der Erblasser bereits zu Lebzeiten Schenkungen vornimmt, welche die Zehnjahresfrist auslösen. Dadurch kann er Prognosen über den Zeitpunkt des Fristablaufs beim Erbfall treffen und sicherstellen, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche ausgeschlossen sind.

 

Wenn der Erblasser eine lebzeitige Zuwendung vornimmt, ist es wichtig, dass diese rechtzeitig zum Fristbeginn nach § 2325 III BGB führt. Sollte dies nicht der Fall sein und ein Pflichtteilsergänzungsanspruch beim Erbfall bestehen, kann der Erbe versuchen, konstruktive Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Eine Möglichkeit besteht darin, nachträglich ein entgeltliches Rechtsgeschäft des Erblassers einzubringen, wie beispielsweise einen Kaufvertrag. Dadurch kann der Pflichtteilsergänzungsanspruch kompensiert werden, unabhängig davon, ob der Erblasser bereits zum Zeitpunkt der Zuwendung eine Gegenleistung erhalten hat oder ob diese erst nachträglich vereinbart wird.

 

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

 

Christian Keßler


(Diese Informationen erfolgen nicht im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses. Der Verfasser übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.)

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Veröffentlichung

Mi, 31. Mai 2023

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