Familienrecht: Kindesunterhalt - Die Umsetzung der Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle
Der BGH hat im Jahr 2020 unter Abweichung von früherer Rechtsprechung eine äußert wichtige Entscheidung zum Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil bei sehr hohen Einkünften dieses Elternteils und zu dessen Erklärung, „unbegrenzt leistungsfähig“ zu sein, sowie zur Fortschreibung der Tabellenwerte der Düsseldorfer Tabelle getroffen:
Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Kann die Auskunft den Unterhaltsanspruch nicht beeinflussen, besteht keine Auskunftsverpflichtung. Es genügt für den Anspruch aber bereits die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhaltsanspruch hat.
Erklärt sich nun der Barunterhaltspflichtige für „unbegrenzt leistungsfähig“, ist dem zu entnehmen, dass er auf den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit verzichtet. Dies entbindet ihn aber nicht grundsätzlich davor, Auskunft zu erteilen, da bei der Bedarfsermittlung einerseits über einen erhöhten Regelbedarf zu befinden ist, andererseits in Abgrenzung dazu über etwaigen Mehrbedarf, für den die Eltern gegebenenfalls anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen haften. Hierzu bedarf es der konkreten Kenntnis der Einkommensverhältnisse.
Der Bedarf des minderjährigen Kindes richtet sich nach der Lebensstellung beider Eltern. Die Unterhaltspflicht ist dabei auf den Betrag begrenzt, den der Barunterhaltspflichtige aufgrund seines Einkommens zahlen muss.
Zur Bemessung des angemessenen Unterhalts des Kindes wird von den Gerichten als Richtlinie die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Diese enthält eine nach dem Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen gestaffelte Bedarfsbemessung und sah bis zur Entscheidung des BGH im Jahr 2020 zehn konkrete Einkommensgruppen von bis 1.900,00 € bis 5.500,00 € vor.
In der Vergangenheit war eine über die höchste Einkommensgruppe (also damals die 10. Gruppe) hinausgehende Fortschreibung der Tabellenwerte der Düsseldorfer Tabelle nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht für sachgerecht erachtet worden. Bei hohen Einkommen über Gruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle hinaus wurde vielmehr eine konkrete Bedarfsermittlung verlangt. Daran hielt der BGH mit seiner Entscheidung vom 16.09.2020 nicht mehr uneingeschränkt fest. Eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfssätze bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin ausgewiesenen Einkommensbetrages ist seither nicht mehr ausgeschlossen (BGH, XII Zivilsenat, Beschluss v. 16.09.2020 – XII ZB 499/19).
Dem haben die Macher der Düsseldorfer Tabelle zwischenzeitlich Rücksicht gezollt und die Düsseldorfer Tabelle fortgeschrieben bis Einkommensgruppe 15, die bei 11.000,00 € endet.
Vincent Linke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
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