Cum-Ex-Urteil des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht Cum-Ex-Geschäfte als steuerrechtlich unzulässig an (Urt. v. 2.2.2022; Az. I R 22/20).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits im Juli 2021 Cum-Ex-Geschäfte als Steuerhinterziehung gewertet (Urt. v. 28.07.2021, Az. 1 StR 519/20). Nun hat auch der BFH die steuerrechtliche Unzulässigkeit von Geschäften zur mehrfachen Erstattung von nur einmal abgeführten Steuern auf Aktiendividenden festgestellt.
Vermeintliche Gesetzeslücke der Cum-Ex-Deals
Die Cum-Ex-Geschäfte haben darauf beruht, Unsicherheiten der Eigentümerstellung von Aktien so auszunutzen, dass eine einmal einbehaltene Steuer vom Fiskus anschließend mehrfach ausgezahlt oder angerechnet wurden. Banken und Anleger haben derart zusammengewirkt, dass sie über einige Jahre hinweg eine angebliche Gesetzeslücke ausnutzten, indem Leerverkäufe auf Aktien mit Dividendenberechtigung getätigt wurden.
Im vorliegenden Fall war ein US-Pensionsfonds betroffen, welcher in einem solchen Netzwerk mitgewirkt hat. Der Fonds war von der inländischen Kapitalertragsteuer befreit und hat deren Erstattung verlangt. Kurz vor dem Dividendenstichtag wurden deutsche Aktien als Futures Cum Dividende (mit Dividende) erworben, welche erst nach dem Dividendenstichtag Ex Dividende (ohne Dividende) übereignet wurden. Der Fonds erhielt zusätzlich eine Kompensationszahlung. Die Staatskasse wurde dann aufgefordert, dem Fonds die Kapitalertragsteuer zu erstatten, welche in Wahrheit gar nicht vom Fonds abgeführt wurde.
Der BFH hat festgestellt, dass es nur einen wirtschaftlichen Eigentümer einer Aktie geben kann. "Die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer einer Aktie könne nur einnehmen, wer den Aktieninhaber zugleich von den wesentlichen Rechten (Dividendenbezug, Stimmrecht) ausschließe (sogenannte Alternativität).“
Diese wirtschaftliche Position könne nicht lediglich damit hergestellt werden, indem eine gesicherte Erwerbsaussicht und ein Dividendenbezug vermittelt werde. Lediglich derjenige, der das finanzielle Risiko einer Aktie vollständig trage, könne als wirtschaftlich Berechtigter gelten.
Der BFH stellte damit nochmals klar, dass die Cum-Ex-Deals nicht rechtmäßig waren.
Ihr Rechtsanwalt
Christian Keßler
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