Kanzleifoto | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Teilen auf Facebook   Instagram
 

Vergewaltigung durch erzwungenen Oralverkehr: Rechtliche Klarstellung

Was ist die rechtliche Einordnung von erzwungenem Oralverkehr? 

Laut dem aktuellen Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin vom 27.12.2023 (Az. 4 ORs 72/23 - 161 Ss 133/23) fällt auch Oralverkehr des Opfers an dem Täter unter den Straftatbestand der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Var. 2 StGB, wenn das Opfer zuvor seine ablehnende Haltung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. Demnach kann allein aus der Vornahme aktiver sexueller Handlungen durch das Opfer nicht auf Einvernehmlichkeit geschlossen werden.

Wie begründet das Gericht diese Entscheidung? 

Das KG widerspricht der Auffassung der Verteidigung, wonach Oralverkehr aufgrund des aktiven Handelns des Opfers stets dem natürlichen Willen des Opfers entspreche. Das Gericht führt aus, dass das Opfer zwar einen eigenen Willen äußern muss, wenn sexuelle Handlungen unerwünscht sind. Wurde dieser Wille aber eindeutig geäußert, bevor das Opfer dennoch aktiv eine sexuelle Handlung vornahm, bedeute dies nicht zwangsläufig, dass dies nun dem eigenen Willen entspricht. Andernfalls wären sexuelle Übergriffe nur gegenüber passiv duldenden Opfern möglich, was dem Wortlaut des § 177 Abs. 1 StGB widerspreche.

Wie wird das Urteil in der Praxis umgesetzt?

  1. Das Urteil stellt klar, dass auch erzwungener Oralverkehr des Opfers an dem Täter als Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Var. 2 StGB zu werten ist, sofern das Opfer zuvor seine Ablehnung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

  2. Entscheidend ist dabei nicht, ob das Opfer aktiv sexuelle Handlungen vorgenommen hat, sondern ob es zuvor seine Ablehnung unmissverständlich geäußert hatte.

  3. Beispiele für die Anwendung des Urteils: 

    a) Eine Frau sagt klar "Nein, ich will das nicht" und wird dann vom Täter gezwungen, seinen Penis oral zu befriedigen. Dies erfüllt den Tatbestand der Vergewaltigung. 

    b) Ein Mann wehrt sich vehement gegen sexuelle Handlungen, wird dann aber vom Täter dazu gebracht, dessen Genitalien oral zu stimulieren. Auch dies stellt eine Vergewaltigung dar. 

    c) Das Opfer äußert zunächst Ablehnung, lässt sich dann aber aus Angst oder Überforderung auf sexuelle Handlungen ein. Auch hier liegt eine Vergewaltigung vor, da die vorherige Ablehnung nicht durch spätere Zustimmung aufgehoben wird.

Fazit

Das vorliegende Urteil stellt klar, dass erzwungener Oralverkehr unabhängig von der Aktivität des Opfers als Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Var. 2 StGB zu werten ist, sofern das Opfer zuvor seine Ablehnung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. Betroffene sollten daher umgehend Anzeige erstatten und sich anwaltlichen Beistand suchen. Auch Zeugen sind aufgefordert, Hinweise auf solche Straftaten den Behörden mitzuteilen. Nur so kann Opfern effektiv geholfen und Täter konsequent bestraft werden.

 

Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Christian Keßler
(Diese Informationen erfolgen nicht im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses. Der Verfasser übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.)

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mi, 22. Mai 2024

Weitere Meldungen

Cannabis-Legalisierung: Was hat sich geändert?

Erfahren Sie alles über das neue Konsumcannabisgesetz, die erlaubten Besitzmengen, den Eigenanbau ...

Durchsuchung einer Wohnung - Wann ist sie verhältnismäßig? II

Erfahren Sie, was das BVerfG-Urteil zur Verhältnismäßigkeit von Durchsuchungen bedeutet und wie ...